Dienstleistungen

Leistungen

Hundesteuer - Ersatzmarke beantragen

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

Sie erhalten dann von der zuständigen Stelle eine Marke, die Sie am Hund sichtbar befestigen müssen.

Bei Verlust oder Unkenntlichkeit der Hundesteuermarke ist eine Ersatzmarke zu beantragen, um der Kennzeichnungspflicht nachzukommen.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin

Kasse/Steuer [Gemeinde Engstingen]

Persönlicher Kontakt

Frau Kim Gekeler

Kindergartengebühr, Pacht, Jagdpacht, Schafweideverpachtung, Miete, Vergnügungssteuer, Tagesmütter, Hundesteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Interkommunaler Kostenausgleich, Wasser-/Abwassergebühren, Bauwasser, Schulbetreuung, Ferienbetreuung, Abrechnung Getränkegeld Kindergarten, Umsatzsteuer

Raum 2.02
Frau Beate Roggenstein

Kindergartengebühr, Pacht, Jagdpacht, Schafweideverpachtung, Miete, Vergnügungssteuer, Tagesmütter, Hundesteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Interkommunaler Kostenausgleich, Wasser-/Abwassergebühren, Bauwasser, Schulbetreuung, Ferienbetreuung, Abrechnung Getränkegeld Kindergarten

Raum 2.02

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Steuermarke befindet sich nicht mehr am Hund und Sie können sie auch sonst nicht finden.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Ersatzmarke persönlich oder schriftlich.

Sofern vorhanden, nutzen Sie das Formular Ihrer Gemeinde. Je nach Angebot liegt es bei Ihrer Gemeinde aus oder steht auch im Internet zum Download zur Verfügung.

Fristen

Sofort, nachdem Sie merken, dass Sie die Marke nicht mehr finden können.

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Kosten

Dem Antragsteller fallen Gebühren in höhe von 5,50 €, diese werden ihm in Rechnung gestellt.

Hinweise

Fordern Sie keine Ersatzmarke an, kann das eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuermarke Eigentum der ausgebenden Stelle ist. Die unbrauchbare oder wiedergefundene Hundesteuermarke müssen Sie umgehend zurückgeben. Die Nichtabgabe der Hundesteuermarke stellt eine Ordnungswidrigkeit nach der Hundesteuersatzung dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Rechtsgrundlage

Kommunalabgabengesetz (KAG)

  • § 9 Gemeindesteuern

in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde.

Freigabevermerk

02.03.2026 Finanzministerium Baden-Württemberg und Innenministerium Baden-Württemberg