Hundesteuer - Ersatzmarke beantragen
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Sie erhalten dann von der zuständigen Stelle eine Marke, die Sie am Hund sichtbar befestigen müssen.
Bei Verlust oder Unkenntlichkeit der Hundesteuermarke ist eine Ersatzmarke zu beantragen, um der Kennzeichnungspflicht nachzukommen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin
Persönlicher Kontakt
Kindergartengebühr, Pacht, Jagdpacht, Schafweideverpachtung, Miete, Vergnügungssteuer, Tagesmütter, Hundesteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Interkommunaler Kostenausgleich, Wasser-/Abwassergebühren, Bauwasser, Schulbetreuung, Ferienbetreuung, Abrechnung Getränkegeld Kindergarten, Umsatzsteuer
Kindergartengebühr, Pacht, Jagdpacht, Schafweideverpachtung, Miete, Vergnügungssteuer, Tagesmütter, Hundesteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Interkommunaler Kostenausgleich, Wasser-/Abwassergebühren, Bauwasser, Schulbetreuung, Ferienbetreuung, Abrechnung Getränkegeld Kindergarten
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Steuermarke befindet sich nicht mehr am Hund und Sie können sie auch sonst nicht finden.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Ersatzmarke persönlich oder schriftlich.
Sofern vorhanden, nutzen Sie das Formular Ihrer Gemeinde. Je nach Angebot liegt es bei Ihrer Gemeinde aus oder steht auch im Internet zum Download zur Verfügung.
Fristen
Sofort, nachdem Sie merken, dass Sie die Marke nicht mehr finden können.
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Kosten
Dem Antragsteller fallen Gebühren in höhe von 5,50 €, diese werden ihm in Rechnung gestellt.
Hinweise
Fordern Sie keine Ersatzmarke an, kann das eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuermarke Eigentum der ausgebenden Stelle ist. Die unbrauchbare oder wiedergefundene Hundesteuermarke müssen Sie umgehend zurückgeben. Die Nichtabgabe der Hundesteuermarke stellt eine Ordnungswidrigkeit nach der Hundesteuersatzung dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Rechtsgrundlage
- § 9 Gemeindesteuern
in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde.
Freigabevermerk
02.03.2026 Finanzministerium Baden-Württemberg und Innenministerium Baden-Württemberg

