Grundsteuerreform
Flyer Grundsteuerreform (PDF,391 KB)
Grundsteuerreform (PDF,229 KB)
Hinweise zur Grundsteuerreform (PDF,222 KB)
Pressemitteilung Finanzministerium (PDF,173 KB)
Musterinfoschreiben (PDF,126 KB)
Link Grundsteuer B Engstingen
Grundsteuer A
Informationen und Hinweise zur Grundsteuerreform bei der Grundsteuer A sind auf den Seiten des Finanzministerium BW nachzulesen.
Fragen und Antworten zur Grundsteuer A
Für die Grundsteuer A ist nicht der Bodenrichtwert notwendig. Es wird die Ertragsmesszahl (EMZ) des Grundstücks bei landwirtschaftlichen Grundstücken abgefragt. Diese Ertragsmesszahl ist über das Geoportal BW abrufbar. Bitte beachten Sie die tatsächliche Nutzung und die Hinweise.
Änderungen beim Grundbesitz müssen beim Finanzamt gemeldet werden
werden
Hier gelangen Sie auf die Seite der Oberfinanzdirektion mit folgenden Informationen:
Änderungen am Grundbesitz
Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (z.B. ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen ergeben, müssen Sie beim Finanzamt eine sogenannte „Grundsteueränderungsanzeige“ (Anzeige) abgeben. Und zwar, ohne dass Sie das Finanzamt hierzu gesondert auffordert.
Sie müssen eine Anzeige bis 31. März des Folgejahres abgeben, wenn mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe vorliegt: der Grundsteuerwert ändert sich
Beispiel 1: Zu einem bestehenden Grundstück wird eine Teilfläche hinzugekauft oder es wird eine Teilfläche verkauft.
Beispiel 2: Für ein unbebautes Grundstück ändert sich der Entwicklungszustand (aus Bauerwartungsland wird Rohbauland bzw. aus Rohbauland wird baureifes Land).
die Vermögensart ändert sich
Beispiel: Ein landwirtschaftliches Grundstück wird in eine Baulandumlegung einbezogen.
es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können
Beispiel 1: Ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus wird in Eigentumswohnungen aufgeteilt.
Beispiel 2: Ein Grundstück wird in mehrere neue Grundstücke geteilt.
es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können
Beispiel: Mehrere Grundstücke werden zusammengelegt.
die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen oder
Beispiel: Ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zum Wohnen genutzt.
sich die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks ändern und dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann.
Beispiel: Ein bisher von der Kirche genutztes Grundstück wird an ein gewerbliches Unternehmen vermietet oder verkauft.
Bei folgenden Änderungen müssen Sie keine Anzeige abgeben: Eigentümerwechsel Änderungen von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse Errichtung eines Gebäudes bzw. dessen Abbruch, bauliche Veränderungen an einem eventuell vorhandenen Gebäude
Die Anzeige muss grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Das können Sie über das Portal "Extern: Mein ELSTER (Öffnet in neuem Fenster)" machen. Hierfür stellt Ihnen die Finanzverwaltung im Portal "Extern: Mein ELSTER (Öffnet in neuem Fenster)“ das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ zur Verfügung. Wenn Sie schon Ihre Grundsteuererklärung über "Extern: Mein ELSTER (Öffnet in neuem Fenster)" abgegeben haben, können Sie einfach die Daten daraus übernehmen, soweit erforderlich anpassen und digital ans Finanzamt übermitteln.

