Aktuelle Meldungen

Meldung vom 06. Mai 2026

Änderungen beim Grundbesitz müssen beim Finanzamt gemeldet werden

Hier gelangen Sie auf die Seite der Oberfinanzdirektion mit folgenden Informationen: Änderungen am Grundbesitz Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (z.B. ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen ergeben, müssen Sie beim Finanzamt eine sogenannte „Grundsteueränderungsanzeige“ (Anzeige) abgeben. Und zwar, ohne dass Sie das Finanzamt hierzu gesondert auffordert. Sie müssen eine Anzeige bis 31. März des Folgejahres abgeben, wenn mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe vorliegt: der Grundsteuerwert ändert sich Beispiel 1: Zu einem bestehenden Grundstück wird eine Teilfläche hinzugekauft oder es wird eine Teilfläche verkauft. Beispiel 2: Für ein unbebautes Grundstück ändert sich der Entwicklungszustand (aus Bauerwartungsland wird Rohbauland bzw. aus Rohbauland wird baureifes Land). die Vermögensart ändert sich Beispiel: Ein landwirtschaftliches Grundstück wird in eine Baulandumlegung einbezogen. es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können Beispiel 1: Ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus wird in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Beispiel 2: Ein Grundstück wird in mehrere neue Grundstücke geteilt. es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können Beispiel: Mehrere Grundstücke werden zusammengelegt. die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen oder Beispiel: Ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zum Wohnen genutzt. sich die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks ändern und dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann. Beispiel: Ein bisher von der Kirche genutztes Grundstück wird an ein gewerbliches Unternehmen vermietet oder verkauft. Bei folgenden Änderungen müssen Sie keine Anzeige abgeben: Eigentümerwechsel Änderungen von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse Errichtung eines Gebäudes bzw. dessen Abbruch, bauliche Veränderungen an einem eventuell vorhandenen Gebäude Die Anzeige muss grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Das können Sie über das Portal " Extern: Mein ELSTER (Öffnet in neuem Fenster) " machen. Hierfür stellt Ihnen die Finanzverwaltung im Portal " Extern: Mein ELSTER (Öffnet in neuem Fenster) “ das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ zur Verfügung. Wenn Sie schon Ihre Grundsteuererklärung über " Extern: Mein ELSTER (Öffnet in neuem Fenster) " abgegeben haben, können Sie einfach die Daten daraus übernehmen, soweit erforderlich anpassen und digital ans Finanzamt übermitteln.
Meldung vom 30. April 2026

Richtlinien zur Poolbefüllung

Für viele Bürgerinnen und Bürger gehört der eigene Pool im Garten ganz selbstverständlich zum Sommer dazu und ist bei sommerlichen Temperaturen eine erfrischende Freizeitbeschäftigung.   Um die Voraussetzungen für die Absetzung der Abwassergebühren bei Poolbefüllung zu erfüllen, sind nachfolgende Maßnahmen vorzunehmen:   Halten Sie den Anfangs- und Endstand des Wasserzählers schriftlich sowie bildlich mit Datum- und Uhrzeitangabe fest.   Am Ende der Poolsaison muss ein Nachweis erbracht werden. Erstellen Sie hierfür ein Zeitraffer-Video mit Zeitstempel, das den Ablaufprozess von dem vollen Pool, halb leerer Pool und leeren Pool zeigt oder erstellen Sie Fotos mit Zeitstempel, die die zeitlichen Abstände dokumentieren, wohin das Poolwasser entsorgt wird und reichen diese bei der Gemeinde ein.   Bei einer geplanten Versickerung im Garten, oder als Benutzung zum Blumengießen darf mindestens eine Woche lang kein Chlor mehr zugegeben werden. Führen Sie hierzu ein Protokoll über pH-Werte und den Chlorabbau.   Ohne diese Nachweise ist eine Absetzung der Abwassergebühren nicht möglich.   Sollte Sie das Poolwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, ist eine Schmutzwassergebühr zu entrichten.   Antrag auf Absetzung von nicht in die öffentliche Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen (PDF,44 KB )     Ihr Steueramt der Gemeinde Engstingen
Meldung vom 22. Juli 2025

Digitales Lichtbild

Ab Montag, 28.07.2025 , können Sie Ihr biometrisches Lichtbild direkt im Bürgerbüro der Gemeinde Engstingen erstellen lassen. Die Lichtbilder werden direkt im System verarbeitet. Ein Ausdruck der Bilder zur weiteren Verarbeitung ist daher nicht möglich. Die Aufnahme der Lichtbilder ist gebührenpflichtig. Für jedes erstellte Lichtbild wird eine Gebühr in Höhe von 6,00 Euro fällig. Klassische Passfotos auf Papier können nur noch bis 31.07.2025 akzeptiert und verarbeitet werden. Bitte beachten Sie, dass nur noch Lichtbilder von zertifizierten Foto-Dienstleister*innen und Drogerieketten erstellt werden dürfen. Ein QR-Code ermöglicht die direkte und sichere Weiterleitung. Selbstgemachte Fotos, Bilder aus Fotokabinen oder Passfotos aus Foto-Apps können nicht mehr verarbeitet werden. Für Führerscheinanträge ist weiterhin die Vorlage von Lichtbildern in Papierform erforderlich.