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Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Duldung beantragen

Wenn Sie sich geduldet in Deutschland aufhalten, ist Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt, wenn dies in Ihrer Duldung (Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

Hatte die Ausländerbehörde die Beschäftigung während des Asylverfahrens erlaubt, muss die Ausländerbehörde nach der vollziehbaren Ablehnung des Asylantrages eine neue Entscheidung über die Erlaubnis der Beschäftigung treffen.

Die Ausländerbehörde soll Geduldeten in diesem Fall eine Beschäftigung (inklusive Ausbildung) erlauben, wenn keine Versagungsgründe bestehen. Die Zulassung der Beschäftigung wird in der Duldung vermerkt.

Geduldete, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, haben erst nach sechs Monaten einen Arbeitsmarktzugang.

Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.

Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer Ihrer aktuellen Duldung erteilt. Diese kann bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert werden.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt, wenn

  • Sie sich nach Deutschland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
  • Ihre Aufenthaltsbeendigung aus Gründen nicht vollzogen werden kann, die Sie selbst zu vertreten haben, oder Sie Ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben (zum Beispiel unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung beziehungsweise der Beschaffung von Identitätsnachweisen, Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit),
  • die Duldung mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt wurde.

Wenn Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal oder Serbien stammen und nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn die Rücknahme ist aufgrund einer Beratung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt, können Sie keine Beschäftigungserlaubnis erhalten. Dies gilt auch, wenn Sie aus Georgien oder der Republik Moldau stammen und ihren Asylantrag nach dem 30. August 2023 gestellt haben. Auch ohne einen Asylantrag können Personen aus sicheren Herkunftsstaaten keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.

Zuständige Stelle

Ihren Antrag auf Beschäftigungserlaubnis richten an die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Ausländerbehörde ist, wenn Sie

  • in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Diese leitet Ihren Antrag an das für die Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe weiter.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind im Besitz einer gültigen Duldung und halten sich seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet auf.
  • Wenn Sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, halten Sie sich seit mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet auf.
  • Sie kommen zwar aus einem sicheren Herkunftstaat, aber haben ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 beziehungsweise. 30. August 2023 gestellt.
  • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt.
  • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
  • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis“ an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
  • Die Zulassung der Beschäftigung wird in der Duldung vermerkt.

Fristen

Es gibt keine Antragsfrist. Es wird jedoch empfohlen, die Beschäftigungserlaubnis vor Abschluss eines Arbeitsvertrags zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
  • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
  • Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Kosten

Keine

Hinweise

  • Die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist kein Aufenthaltstitel. Sie wird ausgestellt, wenn ein Ausländer ausreisepflichtig ist, seine Abschiebung aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Der Aufenthalt des Ausländers ist damit nicht legal, nur kommt die Vollstreckung der Ausreisepflicht temporär nicht in Betracht.
  • Die Beschäftigungserlaubnis kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Rechtsgrundlage

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG):

  • § 4a Zugang zur Erwerbstätigkeit
  • § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
  • § 60a Vorübergehende Ausstezung der Abschiebung (Duldung)

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV):

  • § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung

Asylgesetz (AsylG):

  • § 61 Erwerbstätigkeit

Freigabevermerk

26.03.2026 Justizministerium Baden-Württemberg