Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen
Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vergleich § 50 Absatz 5 Satz 1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Tun sie dies nicht, ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich, die besonders zu beantragen ist (vergleich § 56 Absatz 6 LBO).
Der vorliegende Antrag kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt oder Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nachträglich erteilt werden sollen.
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig.
Zuständige Stelle
Untere Baurechtsbehörde
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen betreffen sowohl bauordnungs- als auch bauplanungsrechtliche Regelungen und Festsetzungen. Zentrale Vorschriften sind beispielsweise § 56 LBO oder § 31, § 34 Absatz 3a und 3b sowie § 246 e Baugesetzbuch (BauGB).
Verfahrensablauf
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllten Antrag mit Begründung für die Abweichung
- einzelfallabhängig weitere Unterlagen:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält
Kosten
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der jeweiligen kommunalen Baugebührensatzung oder Baugebührenverordnung entnehmen.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
21.10.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

