Behördenwegweiser / Rathaus

Öffnungszeiten und Terminvereinbarung


Zu folgenden Zeiten sind wir nur mit Termin und ohne Wartezeit für Sie da:
Montag:    07.30 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr – 12:00 Uhr
                   15:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag:     07.30 Uhr – 12:00 Uhr
 
Für spontane Besuche im Bürgerbüro ohne Termin bieten wir Ihnen folgende Zeiten an:
Donnerstag: 07:30 Uhr – 12:00 Uhr
                        14:00 Uhr – 16:00 Uhr


Termine können bequem jederzeit online über die Homepage der Gemeinde gebucht werden. Hier können Sie Ihr Anliegen direkt auswählen und erhalten alle relevanten Informationen für Ihren Termin. Link zur Terminbuchung: https://www.engstingen.de/Startseite/Rathaus/termine+online+buchen.html
Weiterhin besteht auch die Möglichkeit Termine telefonisch zu vereinbaren.

Für Ihre Anliegen und Anfragen stehen wir Ihnen auch per E-Mail und telefonisch zu den gewohnten Dienst- und Geschäftszeiten gerne zur Verfügung. Sofern Sie Unterlagen abgeben oder einreichen möchten, nutzen Sie bitte hierfür unseren Briefkasten.
Sollte ein persönlicher Besuch im Rathaus Großengstingen notwendig sein, vereinbaren Sie bitte mit der jeweiligen Mitarbeiterin/dem jeweiligen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung vorab telefonisch einen Termin.
Sie können auch auf unserer Homepage unter der Rubrik Rathaus-Dienstleistungen die notwendigen Unterlagen abrufen und sich über die Kosten/Gebühren informieren.
Die Kontaktdaten unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden Sie unter www.engstingen.de/Starteseite/Rathaus/Ansprechpartner

Vielen Dank für Ihr Verständnis !
Ihre Gemeindeverwaltung

Behördenwegweiser
Externe Organisationseinheit

Sozialgericht Reutlingen

Beschreibung

Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige

Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt. Die Sozialgerichtsbarkeit ist zuständig für die Entscheidungen über Streitigkeiten in Angelegenheiten

  • der gesetzlichen Rentenversicherung
  • der gesetzlichen Krankenversicherung
  • der gesetzlichen Unfallversicherung
  • der Arbeitslosenversicherung
  • des Schwerbehindertenrechts
  • der sozialen Entschädigung
  • der Sozialhilfe
  • der Grundsicherung für Arbeitssuchende

Die Sozialgerichtsbarkeit prüft, ob

  • die Behörden bei ihren Entscheidungen die maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet haben und
  • die Behörden von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind.

Die Sozialgerichte entscheiden in erster Instanz. Vor der Klageerhebung ist ein Vorverfahren durchzuführen. Erst nach Erlass des Widerspruchbescheids ist die Klage zulässig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich – von einigen Ausnahmen abgesehen – nach dem Wohnsitz des Klägers.

Den Sozialgerichten übergeordnet ist das Landessozialgericht. Es entscheidet als zweite Instanz über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist weder vor den Sozialgerichten, noch vor dem Landessozialgericht vorgeschrieben. Jeder Bürger kann selbst auftreten. In der Regel richtet sich die Klage gegen Entscheidungen der Behörden.

Das Bundessozialgericht entscheidet als Revisionsgericht nur über Rechtsfragen. Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, soweit es sich nicht um Behörden handelt, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.




Hausanschrift

Schulstraße 11
72762 Reutlingen
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Kontakt

Telefon 07121 940-3318
Fax 07121 940-3300
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