Behördenwegweiser / Rathaus

Öffnungszeiten und Terminvereinbarung


Zu folgenden Zeiten sind wir nur mit Termin und ohne Wartezeit für Sie da:
Montag:    07.30 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr – 12:00 Uhr
                   15:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag:     07.30 Uhr – 12:00 Uhr
 
Für spontane Besuche im Bürgerbüro ohne Termin bieten wir Ihnen folgende Zeiten an:
Donnerstag: 07:30 Uhr – 12:00 Uhr
                        14:00 Uhr – 16:00 Uhr


Termine können bequem jederzeit online über die Homepage der Gemeinde gebucht werden. Hier können Sie Ihr Anliegen direkt auswählen und erhalten alle relevanten Informationen für Ihren Termin. Link zur Terminbuchung: https://www.engstingen.de/Startseite/Rathaus/termine+online+buchen.html
Weiterhin besteht auch die Möglichkeit Termine telefonisch zu vereinbaren.

Für Ihre Anliegen und Anfragen stehen wir Ihnen auch per E-Mail und telefonisch zu den gewohnten Dienst- und Geschäftszeiten gerne zur Verfügung. Sofern Sie Unterlagen abgeben oder einreichen möchten, nutzen Sie bitte hierfür unseren Briefkasten.
Sollte ein persönlicher Besuch im Rathaus Großengstingen notwendig sein, vereinbaren Sie bitte mit der jeweiligen Mitarbeiterin/dem jeweiligen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung vorab telefonisch einen Termin.
Sie können auch auf unserer Homepage unter der Rubrik Rathaus-Dienstleistungen die notwendigen Unterlagen abrufen und sich über die Kosten/Gebühren informieren.
Die Kontaktdaten unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden Sie unter www.engstingen.de/Starteseite/Rathaus/Ansprechpartner

Vielen Dank für Ihr Verständnis !
Ihre Gemeindeverwaltung

Behördenwegweiser
Externe Organisationseinheit

Amtsgericht Münsingen

Beschreibung

Die Amtsgerichte entscheiden in Zivil- und Strafsachen als Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Zivilsachen sind privatrechtliche Streitigkeiten, bei denen sich die Parteien als Privatpersonen (Bürger, Unternehmer oder auch staatliche Träger als Teilnehmer des Privatrechtsverkehrs) gegenüberstehen.
Die Amtsgerichte sind in Zivilsachen vor allem zuständig für erstinstanzliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu EUR 5000.

Unabhängig vom Streitwert haben Amtsgerichte unter anderem zu entscheiden in Mietstreitigkeiten, soweit es um Wohnraum geht, und - als Familiengerichte - in Kindschafts- und Familiensachen.

In Strafsachen sind die Amtsgerichte für alle Straftaten zuständig, für die nicht in erster Instanz bereits das Land- oder (ausnahmsweise) das Oberlandesgericht zuständig ist und bei denen keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erwarten ist. Ein Strafrichter ist zuständig, wenn eine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Ansonsten entscheiden die Amtsgerichte als Schöffengericht, das mit einem Strafrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Schöffen besetzt ist.

Die Amtsgerichte

  • entscheiden auch über Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren,
  • entscheiden auch über verschiedene Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie beispielsweise Betreuungsverfahren, und
  • führen Register wie Handels- und Vereinsregister.

Die Zuständigkeiten der Amtsgerichte sind zum Teil, wie in Familien- und Insolvenzsachen, Nachlass- und Grundbuchsachen bestimmten Amtsgerichten für mehrere Amtsgerichtsbezirke übertragen. Für Mahnverfahren aus dem ganzen Land ist ausschließlich das Amtsgericht Stuttgart zuständig. Für Handels- und Vereinsregistersachen sind im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart das Amtsgericht Stuttgart und das Amtsgericht Ulm zuständig.

Mit der Neuordnung des Grundbuchwesens in Baden-Württemberg wurden sämtliche Grundbuchämter zentralisiert. Eine Grundbuchamtssuche finden Sie auf der Homepage der Bundesnotarkammer www.notar.de unter dem Register "Grundbuchamtssuche".

Die papierhaften Grundakten und Grundbücher werden beim Grundbuchzentralarchiv Baden-Württemberg in Kornwestheim gelagert.

Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte können Sie in der Regel ein Rechtsmittel beim Landgericht einlegen. In Familien- und Kindschaftssachen ist das Oberlandesgericht die zweite Instanz.

Da das Grundgesetz die Unabhängigkeit der Rechtsprechung garantiert, unterliegen die Richter keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Entscheidungen der Amtsgerichte können daher nur im Rahmen der von den Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel vom Landgericht, Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

Hausanschrift

Schlosshof 3
72525 Münsingen
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Telefon 07381 180583
Fax 07381 180511
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