Lebenslagen

Cicero 2

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Steuerliche Aspekte

Der Weg in die Selbständigkeit ist gerade am Anfang mit einer Reihe von Formalitäten verbunden. Das gilt vor allem für steuerliche Fragen, die bei einer Unternehmensgründung entstehen.

Erster Kontakt mit dem Finanzamt

Das Anmeldeverfahren ist davon abhängig, ob Sie künftig eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen.

Einen Gewerbebetrieb müssen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung in dem Ort anmelden, in dem Sie den Betrieb eröffnen wollen. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung vergibt dann eine Gewerbesteuernummer und informiert das zuständige Finanzamt. Das Finanzamt wird Sie dann zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern. Sie können diesen aber auch bereits zeitgleich mit der Gewerbeanmeldung beim Finanzamt einreichen. Hierfür müssen Sie sich bei ELSTER registrieren und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch über ELSTER beim Finanzamt einreichen. Zuständig ist das Finanzamt, von dessen Bezirk aus Sie die Berufstätigkeit vorwiegend ausüben werden. Anhand Ihrer Antworten legt das Finanzamt fest, ob und in welcher Höhe Sie Steuervorauszahlungen leisten müssen. Außerdem prüft das Finanzamt, welche Steuererklärungen und Voranmeldungen Sie abgeben müssen. Weitere Informationen finden Sie in den dazugehörigen Leistungen. Für konkrete Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung.

Werden Sie freiberuflich tätig, müssen Sie das zuständige Finanzamt selbständig innerhalb eines Monats über die Art Ihrer Tätigkeit informieren. Eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt- oder Gemeideverwaltung müssen Sie nicht abgeben.

Hinweis: Das Finanzamt kann nur insoweit Hilfe leisten, als es nicht steuerberatend tätig wird. Prüfen Sie daher, ob Sie einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin mit Ihren Steuerangelegenheiten beauftragen.

Sozialabgaben

Für Ihre Absicherung müssen Sie selbst sorgen und die notwendigen Versicherungen eigenverantwortlich organisieren. Beschäftigen Sie Arbeitnehmer, sind Sie verpflichtet, deren Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge monatlich abzuführen.

Rechtsgrundlage

Abgabenordnung (AO):

  • § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

Freigabevermerk

20.10.2025 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg